Rufen Sie uns an unter 089 14 24 70

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik und die Produktion und Durchführung einer Veranstaltung und den Verkauf von neuen und gebrauchten Gegenständen

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Leistungen der Firma LTM Veranstaltungs-Technik erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten bzw. verkauften Gegenstände gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Die besonderen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten in §12 und §13 unterliegen ebenfalls diesem Geltungsbereich. Dies gilt auch für Vertragsarten oder Varianten der Vertragsarten, die in den Besonderen Bedingungen nicht genannt werden

§ 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung

(1) Die Angebote von LTM Veranstaltungs-Technik sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Betellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von LTM Veranstaltungs-Technik.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nicht Vertragsinhalt oder Vertragsbestandteil, es sei denn es wird ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Die Angestellten von LTM Veranstaltungs-Technik oder freie Mitarbeiter von LTM Veranstaltungs- Technik, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen.

(4) Der Kunde wird alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (wie z.B. GEMA) rechtzeitig selbst einholen. Die erforderlichen Unterlagen hierfür müssen eigenverantwortlich beschafft werden. LTM Veranstaltungs-Technik haftet nicht für die Erteilung der notwendigen Genehmigungen.

(5) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder der Kunde erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt, oder notwendige baulich Maßnahmen nicht vorgenommen, oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht getroffen hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass LTM Veranstaltungs- Technik dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.

(6) LTM Veranstaltungs-Technik kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können. Für den Fall, dass ein gebuchter Künstler (z. B. Disc Jockey) durch Krankheit oder Unfall kurzfristig nicht in der Lage ist aufzutreten, bleibt es LTM Veranstaltungs-Technik vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zum Einsatz zu bringen.

(7) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von LTM Veranstaltungs-Technik, insbesondere dann, wenn LTM Veranstaltungs-Technik Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LTM Veranstaltungs-Technik zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn LTM Veranstaltungs- Technik bei einer Drittfirma Gegenstände zu mietet oder zu bestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). LTM Veranstaltungs-Technik wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt §7.

§ 3 Zahlung

(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungsdatum sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.

(2) Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass LTM Veranstaltungs- Technik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von LTM Veranstaltungs -Technik wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

(3)Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Unabhängig davon ist LTM Veranstaltungs-Technik berechtigt vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte zu verlangen.

(4) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit Einlösung stehender Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(5) Bei Teilleistungen steht LTM Veranstaltungs-Technik das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(6) Die Forderungen von LTM Veranstaltungs-Technik werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommenen und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder LTM Veranstaltungs-Technik Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.

(7) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die LTM Veranstaltungs-Technik nicht zu vertreten hat, oder erklärt LTM Veranstaltungs-Technik den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits angefallen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30% des Auftragwertes zu vergüten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Auftragwertes zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.

(8) Erfüllungsort für die Zahlung ist München.

(9) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von LTM Veranstaltungs-Technik bestimmt. LTM Veranstaltungs-Technik ist jedoch berechtigt Fremdlohn-, Transport– oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und nicht von LTM Veranstaltungs-Technik zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen.

(10) Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LTM Veranstaltungs-Technik hohe Vorleistungen, hat der Kunde 50% des vereinbarten Preises mit Vertragsabschluss, weitere 50% bis zu 10 Tagen nach der Übergabe bzw. Aushändigung/ Fertigstellung des Werkes zu zahlen. LTM Veranstaltungs-Technik wird den Kunden zuvor informieren.

(11) Wenn LTM Veranstaltungs-Technik Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist LTM Veranstaltungs-Technik berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn LTM Veranstaltungs-Technik Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann LTM Veranstaltungs- Technik auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.

(12) Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festegestellt oder unbestritten sind.

(13) Der Kunde ist auch dann zu Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die LTM Veranstaltungs-Technik nicht zu Vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechtem Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.

(14) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z.B. unentgeltlicher Leihe).

§ 4 Urheberrechte und andere Schutzrechte

(1) Alle Rechte, die LTM Veranstaltungs-Technik bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei LTM Veranstaltungs-Technik. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehreren Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.

(2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder LTM Veranstaltungs-Technik zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und das diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst. Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.

(3) Der Kunde stellt LTM Veranstaltungs-Technik von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat LTM Veranstaltungs-Technik nicht zu deren Nutzung veranlasst.

§ 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage

(1) LTM Veranstaltungs-Technik kann bei einer erhöhten und /oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn

(2) LTM Veranstaltungs-Technik kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei LTM Veranstaltungs-Technik anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von LTM Veranstaltungs-Technik auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von LTM Veranstaltungs-Technik oder der Erfüllungsgehilfen von LTM Veranstaltungs-Technik.

(2) Gegenüber Unternehmern haftet LTM Veranstaltungs-Technik bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei LTM Veranstaltungs- Technik zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei LTM Veranstaltungs- Technik zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

(4) LTM Veranstaltungs-Technik ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von LTM Veranstaltungs-Technik summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. LTM Veranstaltungs-Technik hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.

(5) LTM Veranstaltungs-Technik haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zu adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.

§7 Höhere Gewalt

(1) Erbringt LTM Veranstaltungs-Technik ihre Leistungen aufgrund von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen nicht, so wird LTM Veranstaltungs-Technik von ihrer Leistungspflicht frei, wenn LTM Veranstaltungs- Technik ihr fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von LTM Veranstaltungs-Technik zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann LTM Veranstaltungs-Technik jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.

LTM Veranstaltungs-Technik wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 8 Datenschutz

(1) Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

§ 9 Gerichtsstand

(1) München ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 10 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik De utschland.

(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 11 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrages

(1) Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Besonderen Bedingungen je nach Art des mit LTM Veranstaltungs-Technik geschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag).

§ 12 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – LTM Veranstaltungs- Technik

  1. Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete
    1. (1) Die folgenden Bedingungen B – I gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen, wenn der Kunde Mieter im Rahmen eines Mietvertrages ist, insbesondere wenn
      1. er die Mietsachen bei LTM Veranstaltungs-Technik abholt oder
      2. LTM Veranstaltungs-Technik oder ein beauftragter Dritter die Mietsachen abliefert, der Kunde aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.
    2. (2) Handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z.B. Bestandteile eines Mietvertrages und eines Werkvertrages enthält, so gelten die besonderen Bestimmungen jeweils für die Bestandteile des Vertrages, die mietvertraglichen Regelungen unterfallen.
    3. (3) Diese besonderen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist. (z.B. unentgeltliche Leihe).
  2. Obhutspflichten des Mieters
    1. (1) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.
    2. (2) Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
    3. (3) Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.
  3. Instandhaltung, Reparatur
    1. (1) Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden.
  4. Genehmigungen / Baurechtliche Fragen bei der Vermietung von Bühnen
    1. (1) Die Baugenehmigung und alle sonstigen Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Der Mieter hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
    2. (2) Vor der Benutzung der Bühne ist diese von der für den Mieter zuständigen Behörde abzunehmen. Die Abnahme hat der Mieter zu veranlassen.
    3. (3) Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Mieter.
  5. Besondere Bedingungen bei Bühnen
    1. (1) Der Aufstellungsort der Bühne muss ebenerdig mit festem Untergrund sein, so dass die für die jeweilige Bühne notwendige Punktbelastung gegeben ist. Die Bühne darf nicht auf Dachkonstruktionen oder Dächern von Tiefgaragen aufgestellt werden, es sei denn, dass auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten eingeholt ist.
    2. (2) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Aufbau einer Bühne nach baurechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Mieter, hat selbst – im Zweifelsfall durch Beiziehung eines Drittunternehmens – für den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb und Abbau zu sorgen. Der Mieter stellt LTM Veranstaltungs-Technik von der Inanspruchnahme durch Dritte frei, die durch einen fehlerhaften Aufbau, Betrieb oder Abbau der Bühne einen Schaden erleiden.
    3. (3) Aufbauten in verschmutzter Umgebung haben eine kostenpflichtige Reinigung des Materials zur Folge, sofern der Mieter nicht selbst das Material reinigt.
  6. Strom
    1. (1) LTM Veranstaltungs-Technik benennt auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter ist verantwortlich und stellt LTM Veranstaltungs-Technik von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht LTM Veranstaltungs-Technik den Schaden durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde unvollständige Angaben an LTM Veranstaltungs-Technik übermittelt hat.
  7. Lärm; Lautstärke, Anwohner
    1. (1) LTM Veranstaltungs-Technik weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. LTM Veranstaltungs-Technik bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt er LTM Veranstaltungs-Technik von allen Ansprüchen Dritter frei, die LTM Veranstaltungs-Technik aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen.
    2. (2) LTM Veranstaltungs-Technik - außer bei Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch LTM Veranstaltungs-Technik – ist nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behlrdlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss.
    3. (3) Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Mieter LTM Veranstaltungs-Technik bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht LTM Veranstaltungs-Technik durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.
  8. Abholung, Rückgabe, Rücknahme
    1. (1) Der Mieter holt die Gegenstände bei LTM Veranstaltungs-Technik ab und sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport. Aufgrund gesonderter Vereinbarung transportiert LTM Veranstaltungs-Technik die Gegenstände an den vom Kunden gewünschten Ort. Es gilt dann $ 16 G Absatz 4.
    2. (2) Ist der Rücktransport durch LTM Veranstaltungs-Technik nicht vereinbart, hat der Mieter die Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Mieter unmittelbar in Verzug.
    3. (3) Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter diejenigen Kosten zu tragen, die LTM Veranstaltungs-Technik durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Mieters entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen.
  9. Abholung, Rückgabe, Rücknahme
    1. (1) LTM Veranstaltungs- Technik haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn LTM Veranstaltungs-Technik Verschulden zur Last fällt.
    2. (2) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
    3. (3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
    4. (4) Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuweniglieferung, sind vom Mieter unverzüglich zur rügen.
    5. (5) Der Mieter ist außerdem verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, LTM Veranstaltungs-Technik unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.
    6. (6) Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine ver tragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.
    7. (7) Ist LTM Veranstaltungs-Technik auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, kann LTM Veranstaltungs-Technik Vergütung des Aufwandes verlangen.

§ 13 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – LTM Veranstaltungs-Technik

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit LTM Veranstaltungs-Technik bei dem Kunden Gegenstände anmietet.
    1. (1) LTM Veranstaltungs-Technik haftet nicht für eine verspätete Rückgabe, sofern LTM Veranstaltungs-Technik die Verspätung nicht zu vertreten hat.
    2. (2) LTM Veranstaltungs-Technik wird den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Verspätung eintreten wird. Eine Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Vermieter eigene Beschäftigte auf der Veranstaltung bzw. der Baustelle eingesetzt hat und diese zum Zeitpunkt der Benachrichtigung noch vor Ort sind. Ausreichend ist dann die Absprache mit den Beschäftigten des Vermieters vor Ort.
  2. Austausch und Ersatz
    1. (1) Der Vermieter ist nur bei Zustimmung von LTM Veranstaltungs-Technik berechtigt, die gemieteten Gegenstände auszutauschen und anderweitig zu ersetzen. LTM Veranstaltungs-Technik wird die Zustimmung erteilen, sofern durch den Austausch bzw. Ersatz der Zweck und die vertragsgemäße Ausführung der Veranstaltung nicht gefährdet sind.